UNITEDINTERIM Blog

Case-Studies und Blogbeiträge von professionellen Interim Managern und Interim Managerinnen

Haben wir aus der Corona-Pandemie gelernt?

Extrakt: Das Virus ist präsent.

Grippeschutzähnliche Impfkampagnen sind noch keine Realität.

Ein Ende der infektionsschutzbedingten Einschränkungen in Europa und somit auch in Deutschland könnte noch Jahre auf sich warten lassen. In der Krise müssen viele Unternehmen ihre Geschäftsmodelle hinterfragen.

Es geht um diejenigen Unternehmer in größten Nöten: "Hat Corona das Unternehmerbewusstsein dahingehend geschärft, früh und konstruktiv ein neues Gesetz zu nutzen, das StaRUG? Gemeint ist der voraussichtlich ab 01.01.2021 zu erwartende "Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen". Früh deshalb, weil sie weder „zahlungsunfähig" noch „überschuldet" sein dürfen.

Einleiten in den Kontext

Lassen Sie uns mit einem Irrglauben aufräumen, nämlich über das, was Corona- Herdenimmunität leistet.

Es geht darum, ob wir begriffen haben, dass Herdenimmunität kein (gangbarer) Weg ist.

Und was können wir tun, damit es erst gar nicht so weit kommt? Um diese Herdenimmunität zu erreichen, müssten sich täglich 70.000 Menschen mit dem Virus infizieren, rechnen der bayerische Ministerpräsident Markus Söder und der Kanzleramtsmister Helge Braun vor. Unabsehbar viele Tote wären die Folge." Herdenimmunität bedeutet, dass ein großer Teil der Bevölkerung nach einer Infektion oder Impfung immun geworden ist und sich das Virus dadurch nicht mehr so gut ausbreiten kann.

Söder und Braun haben gelernt, nicht das Leben der einen für das Freizeitverhalten der anderen zu opfern. Ferner gelernt haben Söder, Braun und wir, einen weiteren flächendeckenden Lockdown unter allen Umständen zu vermeiden. (Die Welt am Sonntag, 09.10.2020) Der Wirtschaft zuliebe.

Corona ist eben nicht nur eine Influenza. Möglicherweise führt sie nur begrenzt zu einer Immunität. Und läuft sie mit Folgeschäden ab (Professor Dr. Christian Drosten, Berlin, faz.net am 21.10.2020). Der Berliner Virologe Christian Drosten und andere Kollegen stellen sich gegen eine Corona-Strategie mit einer Herdenimmunität als Ziel. „Mit Sorge nehmen wir zur Kenntnis, dass erneut die Stimmen erstarken, die als Strategie der Pandemiebekämpfung auf die natürliche Durchseuchung großer Bevölkerungsteile mit dem Ziel der Herdenimmunität setzen", heißt es in einer Stellungnahme der Gesellschaft für Virologie (GfV) mit Sitz in Heidelberg, an der auch Drosten beteiligt war: „Eine unkontrollierte Durchseuchung würde zu einer eskalierenden Zunahme an Todesopfern führen, schreibt hingegen die Gesellschaft für Virologie in Heidelberg. Denn selbst bei strenger Isolierung älterer Menschen gebe es noch weitere Risikogruppen, die viel zu zahlreich, zu heterogen und zum Teil auch unerkannt seien, um aktiv abgeschirmt werden zu können. „Ein erhöhtes Risiko für einen schweren Covid-19-Verlauf ergibt sich beispielsweise bei Übergewicht, Diabetes, Krebserkrankungen, einer Niereninsuffizienz, chronischen Lungenerkrankungen, Lebererkrankungen, Schlaganfall, nach Transplantationen und während einer Schwangerschaft." Laut GfV weiß man noch nicht zuverlässig, wie lange eine durch eine Infektion erworbene Immunität anhält. Das Anstreben der Herdenimmunität ohne Impfung sei unethisch sowie medizinisch, gesellschaftlich und damit auch ökonomisch hochriskant."

Wohl eine Milliarde soziale Medien zum Corona Virus

Geschätzt 1.000.000.000 soziale Medien haben den Corona Virus erwähnt. Doch fragen wir uns: „Haben diese sozialen Medien überhaupt einen Nutzen gestiftet?"

„Oder haben sie eher geschadet? Fake setzt bisherige Spielregeln journalistischer Arbeit außer Kraft". Fake verzerrte die Realität, je mehr die Devise lautet: "Die reißerischste Meldung gewinnt". Hierdurch schadeten die (sozialen!) Medien mehr, als sie aufklärten.

Ja, auch Krisengewinnler gibt es zuhauf.

Der Corona-bedingte Digitalisierungsschub ändert unsere Lebensgewohnheiten und hat Auswirkungen auf den Wert von Marken. Apple, die wertvollste Marke der Welt, wächst rund 40 % (!). Onlinehändler Amazon und Microsoft sind in der Krise noch wertvoller geworden. Drei US-Unternehmen besitzen die wertvollsten Marken der Welt. Sie haben zusammen rund 222 Mrd. $ an Wert hinzugewonnen.

Unter den Top 15 der wertvollsten Marken befinden sich nur zwei deutsche, die Daimler AG auf Rang 8 und BMW auf Rang 11. Sie zeigten sich allenfalls stabil. Von Wertzuwachs kann angesichts herber Absatzeinbrüche keine Rede sein.

Die Geschäftsmodelle von High Tech und Social Media sind gefragt. Deutsche Unternehmen mit innovativen Geschäftsideen finden sich in der Top 100 dagegen nicht. Ein Alarmsignal. Die Newcomer unter den 100 wertvollsten Marken stammen allesamt aus den USA. Es sind starke Tech-Marken, wie Instagram, You Tube, Tesla, Netflix, Lieferando, amazon aber auch die deutschen Drägerwerke, steigerten mitten in der Corona-Zeit ihren Gewinn, insofern als sie einen dringenden Bedarf bedienen. Auch China als Nation, hat sich überraschend schnell und früh erholt. Business Continuity heißt das Zauberwort, so auch in den vielen Betrieben der Nahrungsmittelindustrie und in der Lieferbranche.

Und für die Schlüsselindustrie Nahrungsmittel ist nur das beste Management gerade gut genug. „Mit welchen Strategien bereiten sich diese Branchen im Zeitalter Sozialer Medien am gezieltesten auf künftige Krisen vor? Und wie handeln sie Ernstfall möglichst klug und besonnen?

Die Ernährungsindustrie glänzte im Jahr 2020 im Höhepunkt der Krise mit Umsatzzahlen auf Rekordhoch. Auch schafft ein ungebrochener Innovationswille rund 10.000 neue Produkte pro Quartal. Neue Produkte werden von Verbrauchern nach wie vor gerne ausprobiert. (Quelle: BVE Jahresbericht 2020)

Dafür sorgen nicht zuletzt fleißige hunderttausend Landwirte, Lebensmittelhändler, Hersteller, das Handwerk und die Gastronomie. Sie stehen in unserem Kulturkreis auch dafür ein, dass den Verbrauchern stets sichere, geschmackvolle und preiswerte Produkte angeboten werden.

Die Nahrungsmittelbranche lernt scheinbar geschmeidiger (als beispielsweise die Automobilindustrie). Selbst die Politik stellt aus Selbstschutz unaufgefordert schnell die Weichen für künftig schlauere Lösungen. Da sind alle vorsichtiger als die Automobilbranche, die sie sich noch ziert, aus dem Dieselbetrug Lehren zu ziehen.

Keine deutliche Erholung für das erste Halbjahr 2021

Für das erste Halbjahr 2021 kann keine deutliche Erholung angenommen werden. Die Branchen sind unterschiedlich betroffen. Noch nicht tatsächlich zahlungsunfähigen, sondern drohend (!) zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmen bietet die Bundesregierung ab 1. Januar 2021 den Stabilisierungs- & Restrukturierungs-Rahmen StaRUG.

Die bisherige Richtlinie (EU) 2019/1023 über den präventiven Restrukturierungsrahmen (pRR) wird bereits mit Jahrsbeginn 2021 in nationales Recht umgesetzt.

Als Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) soll die EU-Richtlinie Unternehmen in großem Stil helfen, Insolvenzen zu vermeiden und sich außerhalb eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens zu sanieren. Damit ergänzt der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen die bereits bestehende Vielzahl von Restrukturierungsinstrumenten und fördert die Sanierungskultur hierzulande.

Praxishinweis: Das StaRUG
(und damit auch das SanInsFoG) befindet sich derzeit noch im Stadium eines Referentenentwurfs. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz plant jedoch ein Inkrafttreten des Gesetzes bereits zum 1. Januar 2021. Mit einem schnellen Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens dürfte daher zu rechnen sein.

Die wichtigsten StaRUG-Eckpunkte lauten wie folgt:

1. Eigenständiges, außergerichtliches Sanierungsverfahren

2. Der Restrukturierungsplan (ähnlich dem Insolvenzplan) ist das Kerninstrument und dient der Abwendung der Insolvenz

3. Ein Restrukturierungsbeauftragter begleitet den Sanierungsprozess

4. Der Sanierungsprozess soll mit Mehrheit der Gläubiger notfalls auch gegen den Willen einzelner Stakeholder durchgesetzt werden können

5. Das Gesetz (StaRUG) soll ab 01.01.2021 in Kraft treten

6. Das Verfahren darf nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit in Anspruch genommen werden! Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gilt das StaRUG nicht

7. Das Verfahren kombiniert die Vorteile einer außergerichtlichen Sanierung mit den Durchsetzungsmöglichkeiten, der Störreduktion und den Sanierungsinstrumenten der Eigenverwaltung: „Modularer Sanierungsbaukasten"

8. In Anspruch genommene Sanierungshilfen werden nicht öffentlich gemacht – kein Malus in der Öffentlichkeit

9. Kontroll- und Aufsichtsmechanismen sind weniger ausgeprägt

10. Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens ist gegeben, aber ist kein Muss (vgl. §§ 45 f. StaRUG)

Chance? Haben wir nach der Krise dazu gelernt?

Wie kommen überschuldete Unternehmen ohne Insolvenz durch die Krise?

Wird der Stabilisierungs- & Restrukturierungs-Rahmen StaRUG angenommen?

Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) soll Unternehmen helfen, eine Insolvenz zu vermeiden und sich außerhalb eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens zu sanieren. Er bietet auch den vielen Corona-geschädigten Unternehmen einen gesetzlich geschützten Rahmen, in dem sie sich ohne ein Insolvenzverfahren nachhaltig restrukturieren können. 

Nur drohend zahlungsunfähige Krisenunternehmen

Nur drohend zahlungsunfähig dürfen die Krisenunternehmen im Sinne des § 18 InsO sein.

Bereits zahlungsunfähig oder überschuldet im Sinne der §§ 17, 19 InsO, dürfen sie für eine Sanierung mittels des StaRUG nicht sein.

Dazu kommt dann der sog. Restrukturierungsplan, mit dem der Schuldner seinen Gläubigern einen Vorschlag für eine Regulierung seiner Verbindlichkeiten unterbreiten kann.

Die im StaRUG vorgesehenen Regelungen betreffen die Gestaltung eines Restrukturierungsplans. Das Verfahren zu seiner Annahme und Durchführung sind in weiten Teilen dem Insolvenzplanverfahren nachgebildet.

Gegenstand eines Restrukturierungsplans können gegen den Schuldner gerichtete Forderungen sowie Rechte an Gegenständen des Schuldners sein, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Absonderung berechtigen würden. Der Plan kann auch in die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der an dem Schuldner beteiligten Personen eingreifen, insbesondere eine Übertragung dieser Anteile vorsehen, sowie sonstige gesellschaftsrechtlich zulässige Regelungen beinhalten. Des Weiteren kann der Plan Regelungen über neue Darlehen beinhalten, die zur Finanzierung der Restrukturierung auf Basis des Plans benötigt werden. Keiner Planregelung zugänglich sind z.B. Forderungen von Arbeitnehmern des Schuldners aus dem Arbeitsverhältnis.

Der Restrukturierungsplan besteht – ebenso wie ein Insolvenzplan – aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil sowie aus gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen. Der darstellende Teil muss eine Vergleichsrechnung umfassen, in der die Auswirkungen des Plans auf die Befriedigungsaussichten der Planbetroffenen darzustellen sind. Dem Plan ist ferner „eine begründete Erklärung zu den Aussichten beizufügen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin durch den Plan beseitigt wird."

In dem Plan sind die Gläubiger sowie die sonstigen Planbetroffenen in Gruppen einzuteilen. Die Abstimmung über den Plan erfolgt sodann in Gruppen, wobei sich die Stimmrechte der den Gruppen angehörigen Gläubiger primär nach dem Betrag ihrer Forderungen richten. Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist es erforderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens drei Viertel der Stimmrechte dieser Gruppe entfallen. Wird diese Mehrheit in einer Gruppe (oder in mehreren) nicht erreicht, gilt die Zustimmung dieser Gruppe zum Plan gleichwohl als erteilt, wenn die Mitglieder der betreffenden Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als sie ohne den Plan stünden, die Mitglieder dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert des Unternehmens beteiligt werden, der den Planbetroffenen laut Plan zufließen soll, und die Mehrheit der Gruppen dem Plan zugestimmt hat. Wurden lediglich zwei Gruppen gebildet, genügt insoweit die Zustimmung einer Gruppe.

Außer dem rein außergerichtlichen Restrukturierungsplanverfahren kann das Krisenunternehmen zudem die in § 29 Ref-E StaRUG aufgeführten Instrumente nutzen. Hierzu zählen die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens, die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans und die Möglichkeit einer gerichtlichen Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Plans erheblich sind. Des Weiteren kann das Gericht auf Antrag die Beendigung von gegenseitigen und beiderseitig noch nicht vollständig erfüllten Verträgen des Krisenunternehmens aussprechen. Zudem kann das Schuldnerunternehmen eine „gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung)" beantragen.

Stabilisierungsmaßnahmen in dem o.g. Sinn sind die Einstellung bzw. Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen das Schuldnerunternehmen sowie die Anordnung einer sog. Verwertungssperre. Letztere hat zum Inhalt, dass Rechte an beweglichen Vermögensgegenständen des Schuldnerunternehmens, die im Fall einer Insolvenz zur Aus- oder Absonderung berechtigen würden, von den Rechteinhabern nicht ausgeübt werden dürfen, sofern der betreffende Gegenstand im Unternehmen des Schuldner eingesetzt wird und für dieses von erheblicher Bedeutung ist. Angeordnet werden kann eine Stabilisierungsmaßnahme für eine Dauer von maximal drei Monaten.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist durch das Gericht ein sog. Sanierungsbeauftragter zu bestellen, z.B. dann, wenn der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung (Vollstreckungssperre), die sich gegen alle oder im Wesentlichen alle Gläubiger richtet, oder eine Vertragsbeendigung beantragt hat. Liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Bestellung nicht vor, kann das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten auf Antrag des Schuldners bestellen. Auch eine Bestellung auf Gläubigerantrag ist möglich, sofern auf die antragstellenden Gläubiger mindestens 25 Prozent der Stimmrechte einer Gläubigergruppe entfallen. Der Restrukturierungsbeauftragte übt im Wesentlichen Prüfungs- bzw. Überwachungsfunktionen aus. Er steht unter der Aufsicht des Gerichts. Der Schuldner ist ihm gegenüber auskunftspflichtig.

Interessant aus Sicht der Geschäftsleitung des Krisenunternehmen sind im Übrigen die Haftungsvorschriften der §§ 2, 43 Ref-E StaRUG:

Gemäß § 2 Abs. 1 Ref-E StaRUG ist die Geschäftsleitung im Fall einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verpflichtet, die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren. Verletzt ein Geschäftsleiter schuldhaft diese Pflicht, haftet er gegenüber der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Wird die Pflichtverletzung zu einem Zeitpunkt begangen, in dem bereits eine Restrukturierungssache bei Gericht anhängig war, können die vorgenannten Ansprüche auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden. Hierbei soll es sich ausweislich der Begründung zum Referentenentwurf um eine Außenhaftung unmittelbar gegenüber den Gläubigern handeln. Dieses Haftungskonzept stellt eine Verschärfung der Haftung der Geschäftsleitung eines (nur) drohend zahlungsunfähigen Unternehmens gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage dar.

Das Verfahren hat eine klare Zielsetzung

Das StaRUG-Verfahren will Unternehmen vor der Insolvenz bewahren. Voraussetzung ist, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt – bei drohender Zahlungsunfähigkeit

anzusetzen. Das Kernelement der Sanierung wird der Restrukturierungsplan darstellen, der ähnlich einem Insolvenzplan, einen Vergleich mit den verschiedenen Gläubigergruppen ermöglicht. Durch die Fokussierung auf die Restrukturierung der Passivseite soll das außergerichtliche Sanierungsverfahren möglichst schnell und unkompliziert den Weg zu einem nachhaltigen Vergleich mit den Gläubigern ebnen. Gerichtliche Kontrollmechanismen rücken dabei in den Hintergrund. Ob und wie diese neue Verfahrensart in der Praxis angenommen werden wird, bleibt abzuwarten.

Das StaRUG wird neben den Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) gelten. Künftig wird es also bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit neben einem Regelinsolvenzverfahren oder einer Eigenverwaltung auch die Möglichkeit der präventiven Sanierung mittels Restrukturierungsplan geben.

Wenn ein Unternehmen den Stabilisierungs- & Restrukturierungs-Rahmen StaRUG nutzen will, muss die Geschäftsführung keinen Antrag mehr stellen. Der Beginn des Prozesses wird dem zuständigen Gericht lediglich angezeigt.
Auch bestellt das Gericht keinen Insolvenzverwalter oder Sachwalter mehr. Lediglich in Ausnahmefällen muss ein sogenannter Restrukturierungsbeauftragter eingesetzt werden.

Dieser hat dann aber nur noch überwachende Funktion.

Unternehmen, die den Stabilisierungs- & Restrukturierungs-Rahmen StaRUG nutzen, sind ausdrücklich nicht insolvent. Trotzdem können sie Sanierungsinstrumente nutzen, die zuvor nur in Insolvenzverfahren zur Verfügung standen. „Zum Beispiel sind die Unternehmen für die Dauer des Sanierungsprozesses vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger geschützt. Zudem wird es möglich sein, unter Aufsicht des Gerichts schädliche Verträge kurzfristig zu beenden." Während der gesamten SRR-Phase bleibt die ursprüngliche Geschäftsführung verantwortlich und entwickelt mit den Gläubigern den Restrukturierungsplan. Dieser Plan ist die gesetzlich vorgegebene Grundlage der operativen und finanziellen Sanierung.
Den Stabilisierungs- & Restrukturierungs-Rahmen StaRUG nutzen kann aber nur, wer noch nicht zahlungsunfähig ist. Wer insolvent ist, muss weiterhin einen Insolvenzantrag stellen, wobei die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung noch bis Jahresende ausgesetzt ist.

Sie benötigen keine umfangreichen Gutachten. Stattdessen muss der Unternehmer die Restrukturierungsnotwendigkeit und die Stabilität des Geschäftsbetriebs für die Phase der Verhandlungen schriftlich darstellen und einem gesonderten Restrukturierungsgericht anzeigen.

Im Verlauf des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist es Aufgabe des Unternehmens, einen Restrukturierungsplan zu erstellen. Dieser ist die gesetzlich vorgegebene Grundlage der operativen und finanziellen Restrukturierung. Neben Angaben zu den finanziell notwendigen Maßnahmen enthält er auch alle erforderlichen Restrukturierungsmaßnahmen.

Die Gläubiger müssen diesem Plan zustimmen. Hier kommt ein weiterer Vorteil zum Tragen: Anders als bei der außergerichtlichen Sanierung ist eine Gläubigermehrheit von 75 Prozent ausreichend – es muss keine Einstimmigkeit erzielt werden.

Vorteil: Corona hat die Restrukturierung vereinfacht.

Bisher kam die Restrukturierung von Unternehmen (in Deutschland) häufig zu spät.

Zu oft wurde erst nach Eintritt einer Insolvenzantragspflicht begonnen. Damit war die Restrukturierung auch mit dem Makel der Insolvenz verbunden. Mit der Einführung des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (StaRUG) soll sich das ändern.

Unternehmen können nun dank eines Frühwarnsystems rechtzeitig auf Fehlentwicklungen und Krisensituationen aufmerksam gemacht werden und diese effektiv mit Hilfe des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens bewältigen:

1. Neben einer kurzfristigen Erhöhung Ihres Kreditrahmens können Unternehmen Förderkredite der KfW und/oder Soforthilfen von Bund und Ländern nutzen, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken und die Zahlungsfähigkeit zu sichern.

2. Personalkosten oder weitere Ausgaben lassen sich senken.

3. Mit Lieferanten, Vermietern oder anderen Gläubigern lässt sich u. u. ein späterer Zahlungstermin beziehungsweise Teilzahlungen vereinbaren.

4. Factoring im Sinne von Forderungen verkaufen ist immer ein sinnvoller Schritt.

Ulrich Späing
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